Dem Beschwerdeführer sei zu verstehen gegeben worden, dass die Gitterrostabdeckungen nicht ideal auf den Stahlträgern liegen würden. Daher sei versucht worden, eine Gitterabdeckung mittels Brecheisen in Position zu bringen. Währenddem der Beschwerdeführer dies versucht habe, sei die nichtverankerte Gitterabdeckung unter seinen Füssen weggerutscht und er sei in der Folge in den Serviceschacht gestürzt. Anschliessend habe er ansprechbar auf dem Boden des Serviceschachts auf dem Rücken gelegen (VB 359 S. 6 [sowie S. 4 f. und Fotos S. 9 ff.]).