Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2 mit Hinweisen). Vorliegend geht diesbezüglich aus den Akten hervor, dass der Ablad von Rohren und einer Palette in den Serviceschacht geplant gewesen sei durch die bereits bestehende Öffnung in der Gitterrostabdeckung. Die zweite Gitterrostabdeckung sei bereits geöffnet gewesen, um über eine Leiter Zugang zum 4.81 Meter tiefen Serviceschacht zu erhalten. Dem Beschwerdeführer sei zu verstehen gegeben worden, dass die Gitterrostabdeckungen nicht ideal auf den Stahlträgern liegen würden.