5.3.7. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er 4.81 Meter in die Tiefe gefallen sei, was bei ihm "grosse Ängste und schwere Verletzungen ausgelöst" habe, weshalb eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu bejahen sei; das erhebliche Verletzungspotential des Unfallhergangs (Sturz von fast fünf Metern auf Asphaltboden) bringe eine besondere Eindrücklichkeit mit sich (Beschwerde S. 15). - 13 -