Zudem wäre es gemäss Rechtsprechung erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis). In einer leidensangepassten Tätigkeit war beim Beschwerdeführer indessen bereits seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. August 2020 – zwei Jahre nach dem Unfallereignis – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 221 S. 8). Folglich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt.