5.3.5. Um auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen schliessen zu können, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Hierfür gibt es weder aufgrund der Akten (vgl. etwa VB 39 S. 2 und VB 51 S. 2 ["sehr erfreulicher Verlauf"], VB 50 S. 2 ["zeitgerechter Heilungsverlauf"], VB 165 S. 3 ["regelrechter Verlauf nach Metallentfernung"]) noch der Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16 f.) Anhaltspunkte, weshalb dieses Kriterium ohne Weiteres zu verneinen ist.