5.3.4. Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.6 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bereits wegen der chronischen Schmerzstörung als erfüllt betrachtet (Beschwerde S. 16), kann ihm angesichts deren psychischer Genese nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die erlittenen erheblichen Verletzungen mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer unter körperlichen Restbeschwerden leidet.