Auch abgesehen vom nicht alleine massgeblichen zeitlichen Faktor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1) können die Behandlungsschritte nicht als unüblich intensiv bezeichnet werden. Sodann stellen die verschiedenen medizinischen Abklärungen, ärztlichen Verlaufskontrollen sowie die physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen keine ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.3). Insgesamt ist damit dieses Kriterium nicht erfüllt.