Betreffend die Behandlung der somatischen Verletzungen erstreckten sich die durchgeführten operativen und stationär-rehabilitativen Massnahmen bis zum Behandlungsabschluss über einen Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren (vgl. VB 165), was nicht einer ungewöhnlich langen Dauer entspricht. Auch abgesehen vom nicht alleine massgeblichen zeitlichen Faktor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1) können die Behandlungsschritte nicht als unüblich intensiv bezeichnet werden.