bei Schmerzerkrankungen müsse "die Schmerzbehandlung für dieses Kriterium ausreichen" (Beschwerde S. 16 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung die Folgen der organisch nicht (hinreichend) ausgewiesenen Beschwerden allerdings ausser Acht zu bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.5).