5.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; vgl. Arztbericht des F. vom 18. Dezember 2019 [VB 170 S. 1]) und macht geltend, diese weise einen eigenständigen Krankheitswert auf; bei Schmerzerkrankungen müsse "die Schmerzbehandlung für dieses Kriterium ausreichen" (Beschwerde S. 16 f.).