Die Beschwerdegegnerin sah im angefochtenen Entscheid sämtliche Adäquanzkriterien als nicht erfüllt an (vgl. VB 405 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der adäquate Kausalzusammenhang - 11 - sei infolge Erfüllung "sämtlicher unfallrelevanter Kriterien" zu bejahen (Beschwerde S. 15 ff., S. 18). 5.3.2. Mit Blick auf die massgeblichen Adäquanzkriterien ist vorab festzuhalten, dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.