5.3. 5.3.1. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn beantwortet sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nach den in BGE 115 V 133 E. 6c dargelegten Kriterien. Die Adäquanz kann nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).