Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer am 7. August 2018 erlittenen Sturz in einen 4.81 Meter tiefen Serviceschacht (vgl. VB 359 S. 4, 6 und 9) als mittelschweren Unfall im engeren Sinn qualifiziert hat.