5.2.3. Hinsichtlich der Unfallschwere ist nach geltender Rechtsprechung vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auszugehen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 8.1, je mit Hinweisen).