Kräften – eine Katalogisierung des Unfalls als banal bzw. leicht, im mittleren Bereich liegend oder schwer vorzunehmen ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f., S. 141). 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 7. August 2018 im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung als mittelschwer im engeren Sinn eingestuft (VB 405 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Stürze aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf einen Asphaltboden seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Fällen einzuordnen (Beschwerde S. 15).