Der per 31. März 2021 vorgenommene Fallabschluss (VB 346) ist demnach nicht zu beanstanden, und die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung des Rentenanspruchs hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen zu Recht auf die Beurteilung des Kreisarztes med. pract. G. abgestellt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, bei der Beurteilung des Rentenanspruchs seien auch die psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigen, da zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 7. August 2018 ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Beschwerde S. 13 ff.).