Dies gilt ebenfalls für die Behandlung der im Verlauf aufgetretenen (vgl. VB 170) psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, denn bei der – hier unstreitig anwendbaren – Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (sog. "Psycho- Praxis" gemäss BGE 115 V 133), stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).