Sinne der Rechtsprechung hätte erwarten lassen. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Somit stehen weder die Schmerzbehandlung (vgl. VB 246 S. 3) noch die Physiotherapie (vgl. VB 323 S. 10) einem Fallabschluss entgegen.