3.3.2. Der kreisärztlichen Beurteilung entgegenstehende Arztberichte, die eine nachvollziehbar begründete Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestätigen würden, sind nicht aktenkundig. Im vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Bericht der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals L. vom 17. September 2020 wurde festgehalten, das optimale Arbeitsprofil sei ein "nicht belastender Beruf mit möglicher freier Positionswahl zwischen Sitzen und Stehen", wobei angezweifelt wurde, ob dies "in einer 100%igen Arbeit" möglich sei mit deutlicher Schmerzprogredienz im -8-