Diese beruhen in der Regel – und auch vorliegend – nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von den Eingliederungsfachpersonen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 und 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweisen).