Gemäss Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu. Diese beruhen in der Regel – und auch vorliegend – nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von den Eingliederungsfachpersonen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben.