3.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die durch den Kreisarzt abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Diese widerspreche einerseits den Erkenntnissen aus der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik C., andererseits dem Bericht der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals L. vom 17. September 2020 (Beschwerde S. 19 f.). 3.3.1. Vom 26. Mai bis zum 24. Juni 2020 absolvierte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C. eine berufliche Abklärung mit dem Ziel, Fähigkeiten und Neigungen zu klären und mögliche Tätigkeitsfelder auszuarbeiten (VB 205 S. 1).