323 S. 10 f.). Er kam zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen bezüglich der medizinischen Situation, womit die kreisärztliche Beurteilung im Sinne der vorstehend genannten Kriterien (E. 3.1.) grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt – die somatischen Beschwerden betreffend – zu erbringen. -7-