sowie Gehen auf unebenem Gelände, keine Gerüstarbeiten, keine Tätigkeiten, die eine volle belastete Vor-, Rück- und Seitneigung oder repetitiv belastende Oberkörperrotationen erforderten. Keine repetitiven Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung wie Kauern oder Knien, kein Tragen und/oder Heben oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenbetrieb, keine repetitiven und höchstens leichte Drehbewegungen des rechten Unterarmes, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien. Andere Einschränkungen, insbesondere zeitlicher Natur, bestünden nicht (VB 221 S. 8).