Über die gemäss Beschwerdeantrag "4" ([recte: 5]; Beschwerde S. 2 f.) geltend gemachte Kostenübernahme eines psychologischen Berichts hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. auch -4- die Verfügung vom 15. März 2021 [VB 366]) nicht entschieden, weshalb auf diesen Antrag von Vornherein nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der medizinischen Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und es könne nicht auf die Beurteilungen des Kreisarztes med. pract. G., Facharzt für Chirurgie, abgestellt werden (Beschwerde S. 18 f.).