1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich ‒ in Form eines Entscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Verwaltungsentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Verwaltungsentscheid ergangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3 mit Hinweis).