1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 zu Recht einen Anspruch auf vorübergehende Leistungen über den 31. März 2021 hinaus sowie einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2021 verneint hat und, ob sich die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von (lediglich) 40 % als korrekt erweist.