2.4. Die Instruktionsrichterin bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2021 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ernannte MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Basel, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin. 2.5. Mit Replik vom 3. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2.6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Dezember 2021 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: