Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mehr als CHF 59'280.00 zuzusprechen, wobei bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch die psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind. 4. Es seien weitere Heilbehandlungen über die Bedarfsanalgesie und Physio- und Wassertherapiesitzungen hinaus zu erbringen und insbesondere die Kosten weiterer Psychotherapien einschliesslich eines stationären Klinikaufenthalts, einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) und Akupunktur, des von ihm schon bezogenen Me-