Es seien bei der Bemessung der Invalidenrente auch die psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mehr als CHF 59'280.00 zuzusprechen, wobei bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch die psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind.