" 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25. August 2021 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer über den 31. März 2021 hinaus Taggelder auf der Basis der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Es seien bei der Bemessung der Invalidenrente auch die psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigen.