In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach Vornahme von Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggelder und – grundsätzlich – die Heilbehandlungsleistungen per Ende März 2021 ein, verneinte mit Verfügung vom 15. März 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und sprach ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ab.