3.4. Der vorliegend massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist damit zu ergänzender Abklärung, insbesondere zum Beizug der detaillierten Steuerakten der Jahre 2017 bis -6- 2019, und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.