Die Beschwerdegegnerin kann daher diesbezüglich nichts zu Ihren Gunsten aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_686/2011 vom 13. Februar 2012 ableiten (vgl. Vernehmlassung S. 3). Denn wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte (Replik S. 2), wurde in jenem Fall die private Nutzung ausdrücklich eingeräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1), was vorliegend nicht gegeben ist.