2079 WML mit Verweis auf Rz. 21 ff. der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Wegleitung Lohnausweis], Stand 1. Januar 2021). In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z.B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen das Geschäftsfahrzeug nur für den -4- Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs vorzunehmen (vgl. Rz. 24 der Wegleitung Lohnausweis).