Zum anders gearteten Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV gehört das Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgebenden, sofern dies regelmässig gewährt wird (vgl. Rz. 2078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2021; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (vgl. Rz. 2079 WML mit Verweis auf Rz.