2. 2.1. Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV – neben hier nicht interessierenden Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d UVV – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn.