2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben, und es sei keine Aufrechnung der Privatanteile für die beiden Range Rover in den Geschäftsjahren 2017, 2018 und 2019 vorzunehmen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.