6.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es sich bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin um eine angestellte, nicht im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin, womit sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 als angemessen erweist. Das Versicherungsgericht erkennt: