Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes – den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abkläre, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und aus interdisziplinärer Perspektive. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264) erscheint die Einholung eines Gerichtsgutachtens (entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin) angesichts der bis anhin unvollständigen medizinischen Abklärungen nicht angezeigt.