Die Beurteilung im Gutachten des C., wonach die Beschwerdeführerin seit dem 8. März 2018 insbesondere in psychiatrischer Hinsicht uneingeschränkt leistungsfähig ist, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen; das teilweise unvollständige Gutachten genügt den praxisgemässen Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4.) nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes – den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abkläre, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht und aus interdisziplinärer Perspektive.