4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des C. als unvollständig erweist. Zudem ist es weder aussagekräftig in Bezug auf den aktuellen, psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (funktionelle Einschränkungen und Schweregrad der diagnostizierten Opioidabhängigkeit) noch betreffend die Frage, ob es bezüglich der im medexperts-Gutachten (im Zusammenhang mit der Opioidabhängigkeit) festgestellten, leistungseinschränkenden kognitiven Beeinträchtigungen seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Dezember 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands