Diese Schlussfolgerung ist nicht einleuchtend, nachdem der Beschwerdeführerin in Bezug auf zumutbare Therapien keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann. In Bezug auf den Zeitpunkt, seit welchem gemäss Dr. med. F. bzw. der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin ein verbesserter psychischer Gesundheitszustand vorliegen soll, stellte der psychiatrische Gutachter auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 8. März 2018 ab (VB 143.2 S. 15). Das Versicherungsgericht hatte im rechtskräftigen Urteil vom 13. Mai 2019 diesbezüglich aber ausgeführt (VB 106 S. 9 f.), die psychiatrische Beurteilung des RAD vom 8. März - 10 -