Andererseits werden im Teilgutachten aber sämtliche psychiatrischen Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und Dr. med. F. geht lediglich unter Hinweis auf eine Verbesserung der depressiven Symptomatik davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht in jeder somatisch angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (VB 143.2 S. 15). Diese Schlussfolgerung ist nicht einleuchtend, nachdem der Beschwerdeführerin in Bezug auf zumutbare Therapien keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann.