auf den Schweregrad ihrer Suchterkrankung gezogen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten wird sodann ohne nähere Begründung und trotz des Hinweises auf eine "Toleranzentwicklung" davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Opioidabhängigkeit ohne Entzugsbehandlung nicht arbeitsfähig ist. Andererseits werden im Teilgutachten aber sämtliche psychiatrischen Diagnosen als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und Dr. med.