21 Abs. 4 ATSG) eine Entzugsbehandlung durchzuführen. Abgesehen davon, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. F. ein von der PDAG im Bericht vom 28. Mai 2020 empfohlener stationärer Aufenthalt (vgl. VB 126 S. 3 f.), nicht aber explizit eine stationäre Entzugsbehandlung, thematisiert wurde (VB 143.2 S. 10 unten), kann der Beschwerdeführerin daher nicht mangelnde Behandlungsbereitschaft in Bezug auf zumutbare Therapieoptionen vorgeworfen werden, wie dies im psychiatrischen Teilgutachten suggeriert wird (VB 143.2 S. 14).