Im Gutachten des C. fehlt denn auch in diesem Zusammenhang jegliche Auseinandersetzung mit der (bidisziplinären) Beurteilung im medexperts- Gutachten, wo die hohe Dosis an Opiaten zur Behandlung der als stark empfundenen Schmerzen als indiziert erachtet wurde (VB 59.1 S. 39 f.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin bisher nie dazu angehalten wurde, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (Art. 7 und 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG) eine Entzugsbehandlung durchzuführen.