"beeinträchtigender irreversibler Gesundheitsschaden" sei nicht erwiesen und für die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei eine qualifizierte stationäre Entzugsbehandlung notwendig, die aber wegen der fehlenden Motivation nicht empfohlen werden könne (VB 143.2 S. 13). In Bezug auf die Entzugsbehandlung äussert sich Dr. med. F. aber wiederum mit keinem Wort dazu, in welchem Rahmen eine Reduktion der Opiateinnahme vor dem Hintergrund des diagnostizierten chronischen CPRS medizinisch überhaupt zumutbar und inwieweit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nach erfolgter Entzugsbehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Behandlungserfolg).