der Beschwerdeführerin hin (VB 143.2 S. 12), ohne aber aufzuzeigen, inwieweit psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild tatsächlich mitprägen. Ebenso wenig können dem psychiatrischen Teilgutachten – ausser der Feststellung, die Symptomatik sei "ausgeweitet und deutlich ausgeprägt" (VB 143.2 S. 12) – nähere Angaben zum Schweregrad der diagnostizierten Opioidabhängigkeit entnommen werden. Dr. med. F. hält dafür, ein -9-