So hält Dr. med. F. bei der Befunderhebung lediglich in allgemeiner Hinsicht fest (VB 143.2 S. 11), dass die Anamnese gut habe erhoben werden können, nur leichte Konzentrationsstörungen bestanden hätten, die Beschwerdeführerin Lebensdaten zwar nicht immer genau habe angeben können, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis aber intakt gewesen seien. Die Konzentrationsstörungen erachtet Dr. med. F. dann aber als eine Folge der festgestellten leichten depressiven Episode (VB 143.2 S. 12 unten). In Bezug auf die Ausklammerung psychosozialer Faktoren weist Dr. med. F. lediglich in allgemeiner Hinsicht auf die angespannte finanzielle Situation und die Probleme in der Ehe